I. Streitig ist, ob der Berufsschadensausgleich (BSchA) des Klägers gekürzt werden darf, nachdem ihm das Kapital aus einer nach dem Vermögensbildungsgesetz geförderten Lebensversicherung ausgezahlt worden ist.
Der Kläger bezieht BSchA nach § 30 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes. Darauf rechnet die Beklagte seit dem 1. April 1986 monatlich 58,68 DM an. Dieser Betrag hätte sich als monatliche Rentenleistung ergeben, wenn der Kläger das im April 1986 ausgekehrte Kapital von 10549,16 DM aus einem nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz (3. VermBG vom 27. Juni 1970 [BGBl. I 930]) begünstigten Lebensversicherungsvertrag als Einmalbeitrag für eine private Rentenversicherung verwendet hätte.
Nach Auffassung des Beklagten ist diese fiktive monatliche Rente als derzeitiges Bruttoeinkommen bei der Berechnung des BSchA gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Berufsschadensausgleichs-Verordnung (BSchAV) zu berücksichtigen (Bescheid vom 28. Dezember 1988). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24. Dezember 1989).
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