I. Die Beteiligten streiten darüber, bis zu welchem Zeitpunkt die Tochter des Klägers bei der Bestimmung der Höhe des dem Kläger gewährten Arbeitslosengeldes (Alg) zu berücksichtigen ist.
Der Kläger meldete sich am 27. Dezember 1990 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Dabei legte er seine Lohnsteuerkarte für das Jahr 1991 vor, auf der - wie schon im Vorjahr - die Steuerklasse III und ein Kinderfreibetrag für die am 13. März 1964 geborene Tochter Annette eingetragen waren. Ergänzend gab der Kläger an, seine Tochter sei Studentin und werde ihr Studium voraussichtlich im Dezember 1991 beenden. Die Beklagte bewilligte dem Kläger Alg für die Dauer von 832 Kalendertagen unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe C mit 68 vH des maßgeblichen Arbeitsentgelts (Nettolohnersatzquote) in Höhe von 373,20 DM wöchentlich (Bescheid vom 25. Januar 1991).
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