BSG vom 09.03.1994
3/1 RK 11/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1995, Beil. 7 S. 4
SozR 3-2500 § 33 Nr. 6

BSG - 09.03.1994 (3/1 RK 11/93) - DRsp Nr. 1994/6889

BSG, vom 09.03.1994 - Aktenzeichen 3/1 RK 11/93

DRsp Nr. 1994/6889

»1. Mittel zur Desinfektion, Neutralisierung und Proteinentfernung, die unerläßlich sind, um Kontaktlinsen in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, gehören zu den von der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossenen Pflegemitteln für Kontaktlinsen. 2. Dies gilt auch für den Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB V § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 12 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin ist bei der beklagten Ersatzkasse (ErsK) krankenversichert. Sie trägt aufgrund medizinischer Indikation Kontaktlinsen. Zunächst war sie mit sogenannten weichen Kontaktlinsen versorgt. Im Dezember 1991 erfolgte eine Umstellung auf hoch-gasdurchlässige harte Kontaktlinsen. Zur Pflege der Kontaktlinsen benötigt die Klägerin Mittel zur Desinfektion, Neutralisierung und Proteinentfernung. Derartige Mittel (damals: Oxysept und Ultrazyme) wurden der Klägerin im Januar 1989 von ihrem Augenarzt vorbehaltlich der Genehmigung durch die Krankenkasse (KK) rezeptiert. Mit der Begründung, Kosten für Pflegemittel könnten nach § 33 Abs 3 Satz 4 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V) für Zeiten nach dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 1989 nicht mehr übernommen werden, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab (Bescheid vom 11. Oktober 1989; Widerspruchsbescheid vom 7. November 1989).