Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil, daß das Landessozialgericht (LSG) bei der Urteilsfindung § 189 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) verletzt habe. Der vom LSG in der mündlichen Verhandlung hinzugezogene Dolmetscher sei, wie sich aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung ergebe, weder vereidigt worden noch habe er sich auf einen allgemein geleisteten Dolmetschereid bezogen.
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