I. Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die für den Kläger sachlich zuständige Trägerin der Unfallversicherung ist und ihn deshalb zu Recht in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen hat.
Der Kläger hatte nach einer Schriftsetzerlehre im Jahre 1971 die Ausbildung zum Designer (grad.) an der Fachhochschule Niederrhein in Krefeld abgeschlossen und im Jahre 1983 aufgrund der Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen das Recht bescheinigt bekommen, anstelle der verliehenen Graduierung den entsprechenden akademischen Diplomgrad »Diplom-Designer« zu führen. Seit dem Jahre 1973 war der Kläger freiberuflich als Grafik-Designer tätig.
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