BSG vom 04.08.1992
2 RU 5/91
Normen:
RVO § 646 Abs. 2 ; UVNG Art. 4 § 11;
Fundstellen:
BSGE 71, 85
DB 1993 Beil. 12 Nr. 31
SozR 3-2200 § 646 Nr. 1

BSG - 04.08.1992 (2 RU 5/91) - DRsp Nr. 1993/1365

BSG, vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 2 RU 5/91

DRsp Nr. 1993/1365

»Für einen freiberuflich tätigen Grafik-Designer, der sich zur Herstellung von Werbemitteln für Unternehmer mit der Gestaltung von Druckerzeugnissen, z. B. von Prospekten, Anzeigen, Firmensignets, Geschäftspapieren, Plakaten, Markenschriftzügen und Verpackungen beschäftigt, ist die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft Druck- und Papierverarbeitung gegeben.«

Normenkette:

RVO § 646 Abs. 2 ; UVNG Art. 4 § 11;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte die für den Kläger sachlich zuständige Trägerin der Unfallversicherung ist und ihn deshalb zu Recht in ihr Unternehmerverzeichnis aufgenommen hat.

Der Kläger hatte nach einer Schriftsetzerlehre im Jahre 1971 die Ausbildung zum Designer (grad.) an der Fachhochschule Niederrhein in Krefeld abgeschlossen und im Jahre 1983 aufgrund der Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen das Recht bescheinigt bekommen, anstelle der verliehenen Graduierung den entsprechenden akademischen Diplomgrad »Diplom-Designer« zu führen. Seit dem Jahre 1973 war der Kläger freiberuflich als Grafik-Designer tätig.