BSG vom 04.08.1992
2 RU 43/91
Normen:
RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 548 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1993, 60
NJW 1992, 3190
NZS 1992, 157
SozR 3-2200 § 539 Nr. 17

BSG - 04.08.1992 (2 RU 43/91) - DRsp Nr. 1993/1366

BSG, vom 04.08.1992 - Aktenzeichen 2 RU 43/91

DRsp Nr. 1993/1366

»Es besteht kein Versicherungsschutz während einer Dienstreise nach einer abgrenzbaren eigenwirtschaftlichen Tätigkeit im Hotel auf dem Weg zur Nachtruhe.«

Normenkette:

RVO § 539 Abs. 1 Nr. 1, § 548 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines Unfalls als Arbeitsunfall, den der Kläger am 13. April 1984 während einer Dienstreise erlitten hat. Der im Jahre 1942 geborene Kläger war seit Mitte 1966 bei der Sch. H., zuletzt als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. In der Zeit vom 10. bis 13. April 1984 nahm er an einem »Basisseminar Verkaufstraining« im Hotel H. in E. teil. Am 12. April 1984 endete die Seminartätigkeit um 18.00 Uhr. Im Anschluß an das Abendessen fand in den Räumen der hoteleigenen Kegelbahn gegen 20.30 Uhr eine vom Seminarleiter organisierte gemeinsame Kegelveranstaltung statt, für die die Firma ein 30- Liter-Faß Bier zur Verfügung stellte und die sie gegenüber der Beklagten als einen in ihrem Auftrag vom Seminarleiter organisierten geselligen »Abschlußabend« mit Kegeln bezeichnete. Gegen 23.00 Uhr hatten die Seminarteilnehmer »die Lust am Kegeln verloren«; einige von ihnen, u.a. auch der Seminarleiter, begaben sich zur Nachtruhe auf ihre Zimmer.