BSG vom 03.03.1994
1 RK 33/93
Normen:
BSHG §§ 1, 4, 8, 12, 15 a ; SGB V § 61 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 2 Nr. 2, § 61 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
FEVS 45, 391
NJW 1994, 2439
NZS 1994, 412
SozR 3-2500 § 61 Nr. 3
SozR-3 2500 § 61 Nr. 3

BSG - 03.03.1994 (1 RK 33/93) - DRsp Nr. 1994/6893

BSG, vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 1 RK 33/93

DRsp Nr. 1994/6893

»1. Nach § 61 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB V kommt es für die vollständige Befreiung von der Zuzahlung zu Arzneimitteln und anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen allein darauf an, ob der Versicherte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG bezieht oder auf Kosten eines Sozialhilfeträgers in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist. Es genügt nicht, daß ein Anspruch auf entsprechende Sozialhilfeleistungen besteht, den der Versicherte aber nicht geltend gemacht hat. 2. Die Regelungen des § 61 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB V stehen im Einklang mit dem GG

Normenkette:

BSHG §§ 1, 4, 8, 12, 15 a ; SGB V § 61 Abs. 1 Nr. 1, § 61 Abs. 2 Nr. 2, § 61 Abs. 2 Nr. 3 ;

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse den Kläger von der Zuzahlung zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie zu stationären Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen vollständig befreien muß.