BSG vom 03.03.1994
1 RK 17/93
Normen:
ArEV § 1, § 2 ; RVO § 182 Abs. 4, § 182 Abs. 5, § 385 Abs. 1a ; SGB IV § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ; SGB V § 47 Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 227 Abs. 1 ; SGG § 162 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 47 Nr. 5
AuA 1994, 363

BSG - 03.03.1994 (1 RK 17/93) - DRsp Nr. 1994/6892

BSG, vom 03.03.1994 - Aktenzeichen 1 RK 17/93

DRsp Nr. 1994/6892

»1. Bei der Berechnung des Krankengeldes ist ein tarifliches Urlaubsgeld ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn das Urlaubsgeld monatlich gezahlt wird und in seiner Höhe von den im jeweiligen Abrechnungszeitraum geleisteten Arbeitsstunden abhängt. 2. Das Revisionsgericht ist an die Auslegung eines Tarifvertrages, der nur im Bezirk des Berufungsgerichts, durch das LSG gebunden, es sei denn, das Berufungsgericht hätte eine anzuwendende Tarifbestimmung völlig unberücksichtigt gelassen oder die Auslegung verstieße gegen das Willkürverbot des Grundgesetzes.«

Normenkette:

ArEV § 1, § 2 ; RVO § 182 Abs. 4, § 182 Abs. 5, § 385 Abs. 1a ; SGB IV § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 ; SGB V § 47 Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 227 Abs. 1 ; SGG § 162 ;

I. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger ein unter Berücksichtigung von Urlaubsgeld berechnetes höheres Krankengeld zusteht.