BSG vom 02.12.1992
6 RKa 54/91
Normen:
GRG Art. 66 ; SGB V § 116 ; Ärzte-ZV § 25;
Fundstellen:
BSGE 71, 280
NJW 1993, 3021 (Ls)
NJW 1993, 3021
SozR 3-2500 § 116 Nr. 3

BSG - 02.12.1992 (6 RKa 54/91) - DRsp Nr. 1993/1279

BSG, vom 02.12.1992 - Aktenzeichen 6 RKa 54/91

DRsp Nr. 1993/1279

»1. Die Zulassungsinstanzen sind berechtigt und verpflichtet, die zeitliche Dauer der Befristung der einem Krankenhausarzt erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung und seiner Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung zu begrenzen. Die Entscheidung beruht dabei auf einer vorausschauenden Beurteilung der zukünftigen Versorgungssituation (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 27.2.1992 - 6 RKa 15/91 = BSGE 70, 167 = SozR 3-2500 § 116 Nr. 2). 2. Die zeitliche Befristung der Beteiligung eines Krankenhausarztes, der bereits am 1.1.1977 an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligt gewesen ist, wird nicht durch Art. 66 GRG ausgeschlossen.«

Normenkette:

GRG Art. 66 ; SGB V § 116 ; Ärzte-ZV § 25;

Gründe:

I Streitig ist die Zulässigkeit von Befristungen der dem Kläger erteilten Ermächtigung/Beteiligung zur Teilnahme an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung.

Der Kläger ist Arzt für innere Medizin und Chefarzt der Internistischen Abteilung eines Krankenhauses. Er war seit Juli 1976 in sachlich beschränktem Umfang an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung beteiligt.