I Streitig ist die Zulässigkeit von Befristungen der dem Kläger erteilten Ermächtigung/Beteiligung zur Teilnahme an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung.
Der Kläger ist Arzt für innere Medizin und Chefarzt der Internistischen Abteilung eines Krankenhauses. Er war seit Juli 1976 in sachlich beschränktem Umfang an der kassen- und vertragsärztlichen Versorgung beteiligt.
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