I. Streitig ist, nachdem sich der Rechtsstreit im kassenärztlichen Bereich erledigt hat, nur noch die Zulässigkeit einer Befristung der Beteiligung des Klägers an der vertragsärztlichen Versorgung.
Der Kläger ist Arzt für Chirurgie und Urologie und Chefarzt der urologischen Abteilung eines Krankenhauses. Er war seit Oktober 1974 in sachlich begrenztem Umfang widerruflich an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung beteiligt. Die Beteiligungskommission für Ersatzkassen beschränkte seine Beteiligung mit Wirkung vom 1. April 1988 weiter (Bescheid vom 5. Mai 1988). Auf seinen Widerspruch, mit dem er sich gegen die Begrenzung der Beteiligung gewandt hatte, erweiterte die beklagte Berufungskommission die Beteiligung und befristete sie nach vorheriger Anhörung des Klägers bis zum 30. Juni 1991 (Bescheid vom 16. Juni 1989).
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