BSG - 02.03.1994 (1 RK 58/93) - DRsp Nr. 1994/6895
BSG, vom 02.03.1994 - Aktenzeichen 1 RK 58/93
DRsp Nr. 1994/6895
»1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann möglich, wenn der Revisionskläger zwar die Revisionsschrift rechtzeitig eingereicht, jedoch die Zustimmungserklärung des Gegners zur Einlegung der Sprungrevision erst nach Ablauf der Revisionsfrist vorgelegt hat (Aufgabe von BSG vom 15.3.1978 - 1 33/77 = SozR 1500 § 67 Nr. 11). 2. Eine Urteilsausfertigung, die entgegen § 137SGG nicht mit dem Gerichtssiegel in der Form des Prägesiegels, sondern nur mit dem Gerichtsstempel versehen ist, ist nicht unwirksam.«