LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.07.2012
7 Sa 50/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 01.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 7859/10

Bonuskürzung bei drastischem Gewinneinbruch

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.07.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 50/12

DRsp Nr. 2013/2483

Bonuskürzung bei drastischem Gewinneinbruch

Ein drastischer Gewinneinbruch kann auch eine öffentlich-rechtliche Landesbank berechtigen, die nach billigem Ermessen zu gewährende variable Vergütung einer Führungskraft zu kürzen bzw. ganz zu streichen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2012 - 22 Ca 7859/10 - wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2012 - 22 Ca 7859/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3 769,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.

b)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c)

Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Jahre 2008 bis 2010 Boni zu zahlen.

Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.