Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2012 -
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 01.02.2012 -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 3 769,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2009 zu zahlen.
b)Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
c)Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
3.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Jahre 2008 bis 2010 Boni zu zahlen.
Wegen des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien einschließlich ihrer Rechtsansichten wird auf den nicht angegriffenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen und verwiesen.
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