LAG München - Urteil vom 16.01.2013
11 Sa 858/12
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 38 Abs. 1 S. 3; BetrVG § 78 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 3131/12

Bonusklage des Betriebsratsvorsitzenden bei Teilfreistellung

LAG München, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 858/12

DRsp Nr. 2013/3000

Bonusklage des Betriebsratsvorsitzenden bei Teilfreistellung

1. Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines "RBI-Bonus" (Revenue Based Incentive), der auf Umsatzzielen basiert, sowie eines "CBI-Bonus" (Commitment Based Incentive), basierend auf individuellen Zielen und deren Erreichung, und ergibt sich seine Teilfreistellung daraus, dass er bestimmte Stunden seiner Arbeitszeit im Rahmen der allgemeinen Aufgabenerfüllung als Betriebsratsmitglied und insbesondere als Betriebsratsvorsitzender für die Betriebsratstätigkeit aufwendet und diese Stunden der Arbeitgeberin mitteilt, richtet sich die Vergütung auch hinsichtlich des leistungsbezogenen Entgelts des RBI-Bonus grundsätzlich nach § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 4 BetrVG, so dass insbesondere das Lohnausfallprinzip anzuwenden ist; das Arbeitsentgelt soll den Betriebsratsmitgliedern trotz der Betriebsratstätigkeit in der Form erhalten bleiben, wie wenn sie tatsächlich Arbeitsleistung erbracht hätten.