Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 11.05.2010, Az
Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten, soweit zweitinstanzlich noch von Interesse, um Bonuszahlungen für die Jahre 2008 und 2009.
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