BAG - Urteil vom 08.02.1995
10 AZR 363/94
Normen:
VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der Fassung vom 22. Dezember 1989) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 188 zu § 1 TVG
BB 1995, 988
NZA 1995, 1009
Vorinstanzen:
ArbGWiesbaden - 2 Ca 1794/91 - LAG Hessen - 14 Sa 201/93 -,

Bohrarbeiten als baugewerbliche Tätigkeiten

BAG, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 363/94

DRsp Nr. 1995/5688

Bohrarbeiten als baugewerbliche Tätigkeiten

»Zu den Bohrarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 VTV gehören auch Aufschlußbohrungen für Baugrunduntersuchungen.«

Normenkette:

VTV (Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der Fassung vom 22. Dezember 1989) § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten im Klagezeitraum einen Baubetrieb im Sinne der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes unterhalten haben und daher zu Beitragszahlung verpflichtet sind.

Die Klägerin ist Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (im folgenden: ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagten wie Gesamtschuldner für den Zeitraum von Februar 1990 bis einschließlich Dezember 1991 auf Beitragszahlung in Höhe von DM 206.523,10 in Anspruch.