OVG Niedersachsen - Beschluss vom 18.09.2009
4 LA 706/07
Normen:
SGB VIII § 42 Abs. 2 S. 3; SGB VIII § 87; SGB VIII § 91 Abs. 1 Nr. 6; SGB VIII § 91 Abs. 5; SGB VIII § 93;
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 1755/04

Bloße, zumindest ernst gemeinte Bitte eines Kindes oder Jugendlichen um Obhut als Voraussetzung für eine Inobhutnahme; Eigene Entscheidung des Jugendamtes über die Beendigung oder Aufrechterhaltung der Inobhutnahme bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts im Fall eines Widerspruchs der Erziehungsberechtigten; Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen ohne eine Inobhutnahme und fehlender Möglichkeit oder Bereitschaft der Eltern zur Abwehr dieser Gefährdung als Voraussetzung einer vorläufigen Unterbringung; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für eine Rechtmäßigkeitskontrolle einer Inobhutnahme

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.09.2009 - Aktenzeichen 4 LA 706/07

DRsp Nr. 2010/10496

Bloße, zumindest ernst gemeinte Bitte eines Kindes oder Jugendlichen um Obhut als Voraussetzung für eine Inobhutnahme; Eigene Entscheidung des Jugendamtes über die Beendigung oder Aufrechterhaltung der Inobhutnahme bis zu einer Entscheidung des Familiengerichts im Fall eines Widerspruchs der Erziehungsberechtigten; Beeinträchtigung des Wohles des Kindes oder Jugendlichen ohne eine Inobhutnahme und fehlender Möglichkeit oder Bereitschaft der Eltern zur Abwehr dieser Gefährdung als Voraussetzung einer vorläufigen Unterbringung; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für eine Rechtmäßigkeitskontrolle einer Inobhutnahme

1. Voraussetzung für eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 2 SGB VIII ist zunächst die bloße - zumindest ernst gemeinte - Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Obhut.2. Widerspricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte der Inobhutnahme, fordert § 42 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung des Jugendamtes über die Beendigung der Inobhutnahme oder deren Aufrechterhaltung bis zu einer sich anschließenden Entscheidung des nach Nr. 2 dieser Bestimmung anzurufenden Familiengerichts.