BSG - Beschluss vom 15.04.2015
B 9 BL 1/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BL 16/12
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 BL 15/11

Blindengeld nach dem Bayerischen BlindengeldgesetzGrundsatzrügeKlärungsbedürftige RechtsfrageBegriff der faktischen Blindheit

BSG, Beschluss vom 15.04.2015 - Aktenzeichen B 9 BL 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/7677

Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz Grundsatzrüge Klärungsbedürftige Rechtsfrage Begriff der faktischen Blindheit

1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein; das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder bereits höchstrichterlich entschieden ist. 3. Die Frage der Ausgliederung von Benennungsstörungen aus dem Begriff der faktischen Blindheit ist nach der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landesozialgerichts vom 20. Januar 2015 - L 15 BL 16/12 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen unter Beiordnung von Rechtsanwalt P. aus A., wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;

Gründe:

I