BSG - Beschluss vom 20.01.2015
B 13 R 439/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 555/12
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 2835/07

Bitte um richterlichen Hinweis vor dem BSGBegründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Hilfe des Gerichts

BSG, Beschluss vom 20.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 439/14 B

DRsp Nr. 2015/3047

Bitte um richterlichen Hinweis vor dem BSG Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne Hilfe des Gerichts

1. Das BSG ist nicht verpflichtet, einen Kläger entsprechend der Bitte seines Prozessbevollmächtigten um einen richterlichen Hinweis, falls weiterer Sachvortrag erforderlich sei, vorab auf die Unzulänglichkeit seines Vortrags aufmerksam zu machen. 2. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG, § 106 Abs. 1 SGG gilt insoweit nicht. 3. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 106 Abs. 1;

Gründe: