LSG Bayern - Urteil vom 24.07.2012
L 6 R 421/11
Normen:
FRG § 16; SGB X § 33; SGB X § 45; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 2; SGB VI § 35;
Vorinstanzen:
SG München, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 919/10

Bindungswirkung von Vormerkungsbescheiden in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 24.07.2012 - Aktenzeichen L 6 R 421/11

DRsp Nr. 2012/16928

Bindungswirkung von Vormerkungsbescheiden in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden im Kontenklärungsverfahren (Vormerkungsbescheide). 2. Die Aufhebung eines Vormerkungsbescheides, der bereits mit früherem Vormerkungsbescheid rechtskräftig festgestellte, aber aufgrund zwischenzeitlicher Rechtsänderung nicht mehr zu berücksichtigende rentenrechtliche Zeiten erneut (deklaratorisch) auflistet, hat bezüglich dieser Zeiten mangels Regelungscharakters nicht nach § 46 SGB X zu erfolgen. 3. Solche Bescheide sind unabhängig von der Aufnahme eines entsprechenden Vermerks (z.B. "Keine Anrechnung") einer Aufhebung nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI zugänglich. 4. Zur hinreichenden Bestimmtheit einer Aufhebung nach § 149 Abs. 5 S. 2 SGB VI ist die datumsmäßige Benennung des aufzuhebenden Bescheides nicht zwingend erforderlich, soweit dieser nach den Umständen des Einzelfalles für den Adressaten hinreichend konkretisierbar ist und Gegenstand, Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Aufhebung klar zutage treten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.03.2011 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 16.12.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.04.2010 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

III.