I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist die Kosten für eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme zu übernehmen.
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