I. Die Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 13.10.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin von der Beklagten eine "Emeriturversorgung" als (Hochschul-)Lehrerin beanspruchen kann, hilfsweise in welcher Höhe ein Anspruch auf Altersrente ab dem 01.06.1987 besteht.
Die 1927 geborene Klägerin floh am 10.08.1983 aus Polen und beantragte hier Asyl. Sie wurde zunächst im Ausländerwohnheim S. untergebracht und bezog entsprechende Sozialleistungen. Bereits ab dem 01.10.1982 hatte die Klägerin vom polnischen Versicherungsträger Altersrente erhalten, deren Zahlung mit Verlassen des Landes im August 1983 eingestellt wurde.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|