LAG Köln - Urteil vom 21.04.2004
8 (13) Sa 136/03
Normen:
ArbGG § 48 ; ArbGG § 65 ; GmbHG § 35 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 63
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 11532/01

Bindungswirkung erstinstanzlicher Rechtswegentscheidung für das Berufungsgericht auch bei erweitertem Berufungsantrag - Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Beendigung des Anstellungsvertrages des GmbH-Geschäftsführers auch bei Verlust der Organstellung infolge Verschmelzung - Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung - zulässige Klage wegen Besorgnis der Nichterfüllung von Lohnansprüchen aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen

LAG Köln, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 8 (13) Sa 136/03

DRsp Nr. 2004/14175

Bindungswirkung erstinstanzlicher Rechtswegentscheidung für das Berufungsgericht auch bei erweitertem Berufungsantrag - Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Beendigung des Anstellungsvertrages des GmbH-Geschäftsführers auch bei Verlust der Organstellung infolge Verschmelzung - Darlegungs- und Beweislast bei außerordentlicher Kündigung - zulässige Klage wegen Besorgnis der Nichterfüllung von Lohnansprüchen aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen

»1. Soweit es um bereits erstinstanzlich geltend gemachte Ansprüche geht, hat das Arbeitsgericht unausgesprochen die Zulässigkeit des Rechtsweges angenommen; dies muss das Rechtmittelgericht hinnehmen und ist daher an einer eigenen Prüfung der Rechtswegfrage gehindert (BAG, Beschluss vom 09.07.1996 - 5 AZB 6/96 -, NZA 1996, 1117 f.; BAG, Urteil vom 21.04.1993 5 AZR 276/92-, n. v., zitiert nach juris, siehe auch BGH, Urteil vom 12.11.1992 - V ZR 230/91 -, BGHZ 120, 204 ff. zur parallelen Problematik bei § 17 a GVG).