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Das um Bestimmung des zuständigen Gerichts nachsuchende Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bezweifelt, dass es das nach § 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuständige Gericht des ersten Rechtszugs für ein Vollstreckungsersuchen der antragstellenden Stadt ist. Dem Vollstreckungsersuchen liegt ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. März 2005 zu Grunde, wonach die Beklagten und Vollstreckungsschuldner nach rechtmäßiger Kündigung eines Vertrags über darlehensweise gewährte Sozialhilfe einen Betrag von 5 215,43 EUR (nebst Zinsen) an die Klägerin und Vollstreckungsgläubigerin zurückzuzahlen haben.
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