LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.01.2012
L 9 KR 394/10
Normen:
SGB X § 31; SGB X §§ 53ff; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 3; SGG § 101; SGG § 141; SGG § 77;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 448/10

Bindungswirkung eines Prozessvergleichs für Beigeladene im Rechtsstreit über die Versicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2012 - Aktenzeichen L 9 KR 394/10

DRsp Nr. 2012/3686

Bindungswirkung eines Prozessvergleichs für Beigeladene im Rechtsstreit über die Versicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ein Prozessvergleich zwischen Kläger und beklagter Einzugstelle bindet die Beigeladenen nicht. Er beinhaltet auch nicht zugleich einen Verwaltungsakt dieser Einzugstelle gegenüber dem Kläger oder einem anderen Prozessbeteiligten.

Ein Prozessvergleich zwischen Kläger und beklagter Einzugstelle bindet die Beigeladenen nicht. Er beinhaltet auch nicht zugleich einen Verwaltungsakt dieser Einzugstelle gegenüber dem Kläger oder einem anderen Prozessbeteiligten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 31; SGB X §§ 53ff; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 3; SGG § 101; SGG § 141; SGG § 77;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) in der Zeit seit dem 1. Dezember 2007 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.