Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beigeladene zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2) in der Zeit seit dem 1. Dezember 2007 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
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