LAG Hamm - Beschluss vom 10.08.2015
7 TaBV 43/15
Normen:
§§ 100 ArbGG; 76 BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 39/15

Bindung des Gerichts an die von den Parteien beantragte Besetzung der Einigungsstelle

LAG Hamm, Beschluss vom 10.08.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 43/15

DRsp Nr. 2015/16398

Bindung des Gerichts an die von den Parteien beantragte Besetzung der Einigungsstelle

Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist das Gericht nicht an eine im Antrag bezeichnete Person gebunden; es besteht auch kein Erfordernis für den anderen Betriebspartner, im Verfahren nach § 100 ArbGG sachliche/ernsthafte/begründete Zweifel gegen eine/n " Kandidatin/en" darzulegen.

Tenor

1.

Bei der Arbeitgeberin wird im Betrieb E-B eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Verfahren zur Verteilung der Arbeitszeit, der Pausenzeiten, Personaleinsatzplanung" eingesetzt.

2.

Zum Vorsitzenden der Einigungsstelle wird Herr T bestellt.

3.

Die Zahl der Beisitzer wird auf je zwei festgesetzt.

Normenkette:

§§ 100 ArbGG; 76 BetrVG;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren noch um die Person einer/eines Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Verfahren zur Verteilung der Arbeitszeit, der Pausenzeiten, Personaleinsatzplanung" sowie um die Anzahl der Beisitzer.

Durch Beschluss vom 28.05.2015 hat das Arbeitsgericht in der vom Betriebsrat angegriffenen Entscheidung den von der Arbeitgeberin in ihrem zu Protokoll der Sitzung vom 28.05.2015 erklärten Antrag hilfsweise bezeichneten Vorsitzenden eingesetzt und die Anzahl der Beisitzer auf je zwei (Antrag des Betriebsrates: je drei) festgesetzt.

1. 2.