BVerwG, vom 18.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 2.10
BVerwG, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 6.11
BVerwG, vom 19.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 26.13
VGH Hessen, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 2134/11
Bindung des Eingriffs in die Vereinigungsfreiheit an die Verhältnismäßigkeit (hier: Verbot des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. (IHH) wegen mittelbarer Unterstützung der als terroristisch eingestuften Organisation Hamas); Schranke der Vereinigungsfreiheit als Ausdruck einer pluralistischen wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie; Verbot einer Vereinigung durch Feststellung des Verbotstatbestands (hier: Verein Hells Angels, MC Charter Westend Frankfurt am Main und Verein der Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V. (HNG)); Bestärken der Begehung von Straftaten durch Mitglieder oder Dritte als Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung hinsichtlich Erfüllens des Verbotstatbestands
BVerfG, Beschluss vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1474/12
DRsp Nr. 2018/11331
Bindung des Eingriffs in die Vereinigungsfreiheit an die Verhältnismäßigkeit (hier: Verbot des Vereins "Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. (IHH)" wegen mittelbarer Unterstützung der als terroristisch eingestuften Organisation "Hamas"); Schranke der Vereinigungsfreiheit als Ausdruck einer pluralistischen wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie; Verbot einer Vereinigung durch Feststellung des Verbotstatbestands (hier: Verein Hells Angels, MC Charter Westend Frankfurt am Main und Verein der Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V. (HNG)); Bestärken der Begehung von Straftaten durch Mitglieder oder Dritte als Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung hinsichtlich Erfüllens des Verbotstatbestands
1. Art. 9 Abs. 1GG schützt die Gründung und den Bestand von Vereinigungen. Als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie setzt Art. 9 Abs. 2GG der Vereinigungsfreiheit eine Schranke.2. Jeder Eingriff in die Vereinigungsfreiheit ist an die Verhältnismäßigkeit gebunden. Ist der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2GG festgestellt, muss eine Vereinigung verboten werden; stehen aber Maßnahmen zur Verfügung, um die in Art. 9 Abs. 2GG benannten Rechtsgüter gleich wirksam zu schützen, gehen sie als mildere Mittel vor.3. Die Verbotsbefugnis des Art. 9 Abs. 2GG ist eng auszulegen.
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