BAG - Beschluß vom 11.06.1990
5 AS 2/90
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 28l Abs. 2 S. 2, § 11 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 18.05.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 84/90

Bindung an Verweisungsbeschluß

BAG, Beschluß vom 11.06.1990 - Aktenzeichen 5 AS 2/90

DRsp Nr. 2000/2032

Bindung an Verweisungsbeschluß

1. Verweisungsbeschlüsse binden das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist (§ 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 2. Lediglich eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung kann diese Bindungswirkung nicht erreichen 3. Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluß dann, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefaßt ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligte oder einem von ihnen beruht.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1 ; ZPO § 36 Nr. 6, § 28l Abs. 2 S. 2, § 11 ;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Honorar und Auslagen geltend. Er hat vorgetragen, er habe auf der Grundlage einer freien Mitarbeit für den Beklagten bei einem bestimmten Bauvorhaben als Bauleiter tätig sein sollen. Der Beklagte habe das vereinbarte Honorar nicht in voller Höhe gezahlt.

Den Restbetrag verlangt der Kläger mit seiner Klage.