Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.733,50 Euro festgesetzt.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wie begehrt nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und/oder 5 VwGO zuzulassen. Denn die betreffenden Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor bzw. sind (zum Teil) schon nicht hinreichend dargelegt.
1.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen in Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
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