LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.05.2004
5 Sa 39/03
Normen:
ATG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 2 § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b § 3 Abs. 1 Nr. 3 § 4 Abs. 1 § 8 Abs. 2 § 12 ; BetrVG § 37 Abs. 4 § 37 Abs. 5 § 38 Abs. 3 § 38 Abs. 4 § 78 Satz 2 ; TV ATZ § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 1 lit. a § 2 Abs. 1 lit. b § 2 Abs. 1 lit. c § 2 Abs. 2 § 2 Abs. 3 § 5 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 263 § 264 § 529 § 533 Nr. 2 § 894 ; BGB § 315 Abs. 1, Abs. 3 ; TzBfG § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 469/02

Billiges Ermessen bei der Gewährung von Alterteilzeit

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.05.2004 - Aktenzeichen 5 Sa 39/03

DRsp Nr. 2004/19044

Billiges Ermessen bei der Gewährung von Alterteilzeit

1. Bei Vorliegen der in § 2 Abs. 1 TV ATZ genannten Voraussetzungen hat der Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über den Antrag des Arbeitnehmers auf Abschluss des Altersteilzeitvertrags in entsprechender Anwendung von § 315 Abs. 1 BGB billiges Ermessen wahrt.2. Der Arbeitgeber wahrt billiges Ermessen, wenn er die wesentlichen Umstände des Einzelfalles und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt; berücksichtigungsfähig sind alle sachlichen Gründe, die sich auf die Umstände des Wechsels eines Arbeitnehmers in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis beziehen.3. Ob die Grenzen des Bestimmungsrechts gewahrt sind, unterliegt der vollständigen gerichtlichen Kontrolle; dabei ist ein objektiver Maßstab anzulegen, so dass alle sachlichen Gründe unabhängig davon, ob sie bei der Entscheidung des Arbeitgebers eine Rolle gespielt haben oder dieser die Entscheidung in der Annahme getroffen hat, er brauche überhaupt keine Ermessensentscheidung treffen, zu berücksichtigen sind.