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Der Kläger ist Zahnarzt. Er beantragte im Mai 1994 die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung im Planungsbereich Kassel-Wahlershausen, um mit seiner dort bereits als Vertragszahnärztin tätigen Mutter eine Gemeinschaftspraxis zu gründen. Diesen Antrag lehnte der Zulassungsausschuß wegen der in diesem Bereich bestehenden Überversorgung und der deshalb angeordneten Zulassungsbeschränkungen ab (Beschluß vom 8. Juni 1994). Den Widerspruch des Klägers wies der beklagte Berufungsausschuß zurück (Beschluß vom 10. August 1994).
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