Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.04.2014 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 25.052,50 € zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 25.052,50 € festgesetzt.
Der Kläger begehrt vom Beklagten Kosten in Höhe von 25.052,50 €, die entstanden sind, weil sich eine Hilfebedüftige aus dem Bezirk des Beklagten in einem Frauenhaus im Bezirk des Klägers aufgehalten hatte.
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