LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.01.2008
5 TaBV 56/07
Normen:
BetrVG;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 12/07

Bildung eines Wahlvorstandes; Einladung durch den Arbeitgeber

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 5 TaBV 56/07

DRsp Nr. 2008/9836

Bildung eines Wahlvorstandes; Einladung durch den Arbeitgeber

Normenkette:

BetrVG;

Gründe:

I. Die Beteiligten des vorliegenden Beschlussverfahrens streiten darüber, ob die Antragstellerin von der Antragsgegnerin verlangen kann, zum Zwecke der Einladung der Arbeitnehmer zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Vorstandes allen regelmäßig auswärts beschäftigten Arbeitnehmern eine Einladung zu einer Betriebsversammlung für die Wahl eines Wahlvorstandes für die erstmalige Betriebsratswahl zukommen zu lassen.

Die Antragsgegnerin beschäftigt sich mit gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung. Die von ihr beschäftigten Arbeitnehmer sind bei verschiedenen Fremdfirmen eingesetzt. Der Personaleinsatz der Leiharbeitnehmer wird unter anderem über die Filiale A., der etwa 120 Arbeitnehmer zugeordnet sind, koordiniert.

Die Antragsgegnerin hält sich für die Übersendung einer derartigen Einladung für nicht verpflichtet, weil nach ihrer Auffassung jeder Arbeitnehmer freitags in der Betriebsstätte zur Vorlage der Stundenzettel zu erscheinen habe und zwangsläufig an dem Schwarzen Brett vorbeikomme, an dem alle betriebsinternen Mitteilungen befestigt und für jedermann ersichtlich sei. Dies reiche aus, um den Arbeitnehmern die gebotene Kenntnis zu verschaffen.