I.
Der Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin gebildete Gesamtbetriebsrat. Zusammen mit den Beteiligten zu 1) und 2) beabsichtigt er die Errichtung eines Konzernbetriebsrats bei der Antragsgegnerin und den Beteiligten zu 3) und 4).
Die Antragsgegnerin gehört zum sog. B -Konzern. Die Konzernspitze bildet die B Elektricitätswerke AG Berlin (Beteiligte zu 5). Deren Tochtergesellschaften sind neben der Antragsgegnerin die B Elektro GmbH, die D, die G GmbH und die H -Werke Elektrizitäts GmbH. An den Enkelgesellschaften, den Beteiligten zu 3) und zu 4), ist die Antragsgegnerin zu 75 bzw. 100 % beteiligt.
Bei der Antragsgegnerin werden ca. 1.934 Arbeitnehmer beschäftigt, und zwar im wesentlichen im Zentralvertrieb und in vier Werken, in denen Betriebsräte gebildet sind, sowie in sieben nicht betriebsratsfähigen Außenlagern. Die Beteiligten zu 3) und 4) haben ca. 320 bzw. 100 Beschäftigte mit den Beteiligten zu 1) und 2) als ihren Betriebsräten.
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