LSG Bayern - Urteil vom 20.07.2016
L 11 AS 43/14
Normen:
BGB § 823; BHO § 34; BHO § 7; BHO §§ 88 ff.; GG Art. 104a Abs. 5 S. 1; SGB II § 46; SGB II § 6; SGB II § 6b Abs. 5; SGB II §§ 16 ff.; SGB IV § 28r;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1706/09

Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem SGB IIKeine Haftung eines Landkreises für einen Zinsschaden des Bundes

LSG Bayern, Urteil vom 20.07.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 43/14

DRsp Nr. 2016/13980

Bildung einer gemeinsamen Einrichtung nach dem SGB II Keine Haftung eines Landkreises für einen Zinsschaden des Bundes

Keine Haftung eines Landkreises für einen abstrakt geltend gemachten Zinsschaden des Bundes wegen des angeblich verfrühten Abrufs von Bundesmitteln durch den Geschäftsführer einer Arbeitsgemeinschaft.

1. Eine unmittelbar geltende sondergesetzliche Anspruchsgrundlage für den Ersatz von Vermögensschaden infolge fehlerhaften Verwaltungshandeln stellt Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG dar. 2. Diese gilt jedoch alleine im Verhältnis Bund und Länder und kann darüber hinaus nicht auf eine Haftung von Kommunen ausgedehnt werden. 3. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist insofern an das zivilrechtliche Institut der ungerechtfertigten Bereicherung angelehnt. 4. Im Rahmen des Sozialrechts gibt es zahlreiche Regelungen über Zinsen im Rahmen eines Verwaltungsrechtsverhältnis zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie z.B. § 28r SGB IV oder § 6b Abs. 5 Satz 2 SGB II. 5. Eine generelle Zinsvorschrift gibt es nicht, vielmehr sind beispielsweise Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander grundsätzlich nicht zu verzinsen; damit scheidet aber ein allgemeiner Zinsanspruch aus, soweit er nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Tenor

I. II. III.