LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.09.2013
L 13 SB 292/10
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69; BVG § 30;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 181 SB 1661/09

Bildung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht nach dem SGB IX

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2013 - Aktenzeichen L 13 SB 292/10

DRsp Nr. 2014/2786

Bildung des Gesamtgrades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht nach dem SGB IX

1. Bei der Bildung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht nach dem SGB IX i.V.m. den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) als Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung gem. § 30 Abs. 17 BVG ist - wie seit jeher anerkannt - zu prüfen, inwieweit die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen voneinander unabhängig sind und ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen oder ob und inwieweit sich die Auswirkungen der Behinderungen überschneiden oder gegenseitig verstärken. 2. Im Einzelfall rechtfertigt der Teil-GdB 30 für ein Kniegelenksleiden unter Einschluss eines Hüftleidens und ein GdB 20 für ein Wirbelsäulenleiden keinen höheren Gesamt-GdB als 40. 3. Daran ändert auch als weiteres Leiden eine psychische Beeinträchtigung leichter Ausprägung mit einem Einzel-GdB 20 nichts, womit es beim Gesamt-GdB 40 in diesem Einzelfall verbleibt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts bleibt unberührt. Für das Berufungsverfahren findet keine Kostenerstattung statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 1; SGB IX § 69; BVG § 30;

Tatbestand: