BSG - Urteil vom 09.04.1997
9 RVs 4/95
Normen:
SchwbG § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 4 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
SozR-3 3870 § 4 Nr. 19

Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen

BSG, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen 9 RVs 4/95

DRsp Nr. 1997/6737

Bildung des Gesamt-GdB bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen

Unabhängig davon, ob Funktionsbeeinträchtigungen auf einer oder auf mehreren Gesundheitsstörungen beruhen, ist bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigen, ob nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit (AHP) die Auswirkungen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen jeweils mit einem Einzel-GdB zu bewerten sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SchwbG § 3 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 S. 4 § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über den beim Kläger nach § 4 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) festzustellenden Grad der Behinderung (GdB).

Mit Bescheid vom 17. Dezember 1993 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 1. März 1994 hat der Beklagte als Behinderung "degenerative Wirbelsäulen-Veränderungen, Bandscheibenschaden, Nervenwurzelreizerscheinungen" i.S. des SchwbG anerkannt und den GdB mit 30 festgestellt.