Die Klägerin zu 1, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Berufsvertretung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein. Zu ihren satzungsgemäßen Zwecken gehört es, die beruflichen Belange der ihr angehörenden Zahnärzte wahrzunehmen und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen. Der Kläger zu 2 ist ein in K. praktizierender Zahnarzt.
Die Beklagte zu 1 betreibt in K. in der Rechtsform einer GmbH eine im Handelsregister eingetragene Zahnklinik. Die von der Beklagten zu 1 angebotenen zahnärztlichen Leistungen werden von dem Beklagten zu 2 als dem Leiter ihres zahnmedizinischen Dienstes erbracht. Er unterhält in demselben Gebäude auch eine Praxis als niedergelassener Zahnarzt. Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist der Vater des Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1 verfügt über ein Zimmer mit zwei Betten für einen stationären Aufenthalt von Patienten.
Unter der Bezeichnung "Zahnklinik O.- Zentrum für Implantologie" wirbt die Beklagte zu 1 mit einem farbigen Faltblatt (Anl. K 1), wie es im folgenden - schwarz-weiß - wiedergegeben ist:
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