BGH - Urteil vom 22.02.2001
I ZR 227/00
Fundstellen:
GRUR 2001, 754
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

BGH - Urteil vom 22.02.2001 (I ZR 227/00) - DRsp Nr. 2001/4807

BGH, Urteil vom 22.02.2001 - Aktenzeichen I ZR 227/00

DRsp Nr. 2001/4807

Werbeverbot für Ärzte bzw. Zahnärzte; Entscheidung nach Aufhebung und Zurückverweisung durch das Bundesverfassungsgericht

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die Berufsvertretung der Zahnärzte in Schleswig-Holstein. Zu ihren satzungsgemäßen Zwecken gehört es, die beruflichen Belange der ihr angehörenden Zahnärzte wahrzunehmen und die Einhaltung der Berufspflichten zu überwachen. Der Kläger zu 2 ist ein in K. praktizierender Zahnarzt.

Die Beklagte zu 1 betreibt in K. in der Rechtsform einer GmbH eine im Handelsregister eingetragene Zahnklinik. Die von der Beklagten zu 1 angebotenen zahnärztlichen Leistungen werden von dem Beklagten zu 2 als dem Leiter ihres zahnmedizinischen Dienstes erbracht. Er unterhält in demselben Gebäude auch eine Praxis als niedergelassener Zahnarzt. Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist der Vater des Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 1 verfügt über ein Zimmer mit zwei Betten für einen stationären Aufenthalt von Patienten.

Unter der Bezeichnung "Zahnklinik O.- Zentrum für Implantologie" wirbt die Beklagte zu 1 mit einem farbigen Faltblatt (Anl. K 1), wie es im folgenden - schwarz-weiß - wiedergegeben ist:

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