BGH - Beschluß vom 18.07.1980 (2 StR 348/80) - DRsp Nr. 1996/21672
BGH, Beschluß vom 18.07.1980 - Aktenzeichen 2 StR 348/80
DRsp Nr. 1996/21672
»Einnahmen aus gewerbsmäßiger Unzucht sind auch dann keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S. von § 19 Abs. 1EStG, wenn sie im Rahmen tatsächlicher persönlicher Abhängigkeit von oder Weisungsgebundenheit gegenüber einem Dritten erzielt werden. Eine Bordellwirtin ist deshalb nicht verpflichtet, von den Einnahmen der Prostituierten Lohnsteuerbeträge einzubehalten und abzuführen.«