Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.11.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Lage einer verringerten Arbeitszeit der Klägerin.
Die Klägerin ist seit dem 15.11.2002 als examinierte Altenpflegerin bei der Beklagten beschäftigt. Das durchschnittliche Bruttomonatseinkommen beträgt 2.400,00 €.
Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des
Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter ihres am 01.11.2007 geborenen Sohnes.
Die Beklagte betreibt u.a. drei Altenheime. Dort werden die Bewohner im dreischichtigen Dienst kontinuierlich versorgt. Die Klägerin war eingesetzt im Haus C.. Die Frühschicht dauert von 6.00 bis 14.12 Uhr, die Spätschicht von 13.48 bis 22.00 Uhr und die Nachtschicht von 21.45 bis 6.15 Uhr.
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