Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte der Klägerin einen Ausgleich für eine tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeitverkürzung zu zahlen hat.
Die Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18./23. Mai 2005 seit dem 1. Juli 2005 als Medizinische Dokumentationsassistentin beschäftigt.
Die Klägerin ist nicht Mitglied der Gewerkschaft v .
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