1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1. und 4. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. April 2010 -
2. Die Beklagten zu 1. und 4. haben die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 5.066,67 Euro festgesetzt.
I. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche für die Zeit von Juni 2007 bis Februar 2008 und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
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