BSG - Beschluss vom 12.02.2015
B 12 KR 92/13 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 01.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 66/12
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 49 KR 224/11

Bezeichnung eines VerfahrensmangelsKausalitätRechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 12.02.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 92/13 B

DRsp Nr. 2015/4348

Bezeichnung eines Verfahrensmangels Kausalität Rechtliches Gehör

1. Für die Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die den Verfahrensmangel vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Der Umstand, dass das LSG den Ausführungen eines Klägers im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet als solcher keinen Gehörsverstoß. 4. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass der Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. 5. Weder verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen noch ist ein Gericht allgemein gehalten, vor einer Entscheidung die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe mit den Beteiligten zu erörtern.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 1. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: