BSG - Beschluss vom 02.02.2015
B 13 R 441/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 4797/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 4310/12

Bezeichnung eines VerfahrensmangelsKausalität

BSG, Beschluss vom 02.02.2015 - Aktenzeichen B 13 R 441/14 B

DRsp Nr. 2015/3456

Bezeichnung eines Verfahrensmangels Kausalität

Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 21.11.2014 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 26.1.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, da sie einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).