BSG - Beschluss vom 13.01.2015
B 13 R 357/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 155/14
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 378/11

Bezeichnung einer DivergenzAbweichung von einer Entscheidung des BFH

BSG, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 357/14 B

DRsp Nr. 2015/1795

Bezeichnung einer Divergenz Abweichung von einer Entscheidung des BFH

1. Um eine Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG andererseits aufzeigen. 2. Diesen Anforderungen wird eine Beschwerdebegründung schon deshalb nicht gerecht, wenn der Kläger allein eine Abweichung von einer Entscheidung des BFH behauptet.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 -3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe: