Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 8 U 97/02 - 26.11.2003,
SG Kiel, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 187/99
Bezeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde, wesentliche Änderung der Prozesslage im sozialgerichtlichen Verfahren
BSG, Beschluß vom 12.04.2005 - Aktenzeichen B 2 U 135/04 B
DRsp Nr. 2005/17907
Bezeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde, wesentliche Änderung der Prozesslage im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Wenn sich die fehlenden Informationen aus dem übrigen Inhalt der Beschwerdeschrift zweifelsfrei ermitteln lassen, so ist die unzureichende Bezeichnung des mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Urteils unschädlich.2. Wenn das Gericht seine den Beteiligten mitgeteilte Rechtsauffassung zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht mehr aufrechterhält, so kann darin auch eine wesentliche Änderung der Prozesslage liegen, die dem Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2SGG die Grundlage entzieht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]