LAG Köln - Urteil vom 06.06.2014
4 Sa 127/14
Normen:
BetrVG § 87; BetrVG § 99;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 14
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 103/12

Bezahlung von Arbeitszeitunterbrechungen bei FluggastkontrolleTheorie der WirksamkeitsvoraussetzungBeteiligung des Betriebsrats bei Pausen

LAG Köln, Urteil vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 4 Sa 127/14

DRsp Nr. 2014/12990

Bezahlung von Arbeitszeitunterbrechungen bei Fluggastkontrolle Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung Beteiligung des Betriebsrats bei Pausen

Wenn ein Arbeitgeber Pausen ohne die nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats festlegt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung der Pausen.

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien wird unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Dezember 2013 - 1 Ca 103/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.593,01 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.417,66 € brutto seit dem 01.01.2013, aus 255,23 € brutto seit dem 01.04.2013 und aus 920,12 € brutto seit dem 01.10.2013 zu zahlen (Arbeitsunterbrechungen von Juni 2010 bis September 2013).

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 216,30 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2013 zu zahlen (Differenz zu monatlich 160 Stunden für Januar 2013).

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen.

5.