LAG Köln - Urteil vom 06.02.2014
7 Sa 589/13
Normen:
§§ 1, 4 ArbZG; § 87 BetrVG; § 106 GewO;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9750/12

Bezahlung von Arbeitszeitunterbrechungen bei FluggastkontrolleTheorie der WirksamkeitsvoraussetzungBeteiligung des Betriebsrats bei Pausen

LAG Köln, Urteil vom 06.02.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 589/13

DRsp Nr. 2014/12801

Bezahlung von Arbeitszeitunterbrechungen bei Fluggastkontrolle Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung Beteiligung des Betriebsrats bei Pausen

Auch die Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats führt nicht zu einem Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen, die der Arbeitgeber sonst arbeitsvertraglich nicht schulden würde.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 11.06.2013 in Sachen 14 Ca 9750/12 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 105,06 € brutto sowie weitere 17,94 € netto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 110,64 € seit dem 01.01.2013 und aus weiteren 12,36 € seit dem 16.01.2013.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 94 % und die Beklagte 6 % zu zahlen.

Für den Kläger wird die Revision zugelassen, für die Beklagte nicht.

Normenkette:

§§ 1, 4 ArbZG; § 87 BetrVG; § 106 GewO;

Tatbestand

1.) 2. ) 3.) 4.) a) b) c) d)