Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin für das Jahr 1999 vier Tage bezahlte Freizeit als Arbeitszeitausgleich gemäß § 3 Nr. 2 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer/innen der Systemgastronomie in Westdeutschland vom 06.11.1996 -- gültig ab 01.07.1996 -- (
§
2. Arbeitszeitausgleich
Für alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen ist jeweils für zwei Beschäftigungsmonate ein bezahlter Ausgleichstag zu gewähren.
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Teilzeitbeschäftigte, die mindestens regelmäßig 18 Wochenstunden tätig und sozialversicherungspflichtig sind, erhalten entsprechend ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit einen anteiligen Arbeitszeitausgleich. ...
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