Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 13.01.2014 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.01.2014 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren.
Mit Beschluss vom 08.06.2010 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten ist.
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