LSG Sachsen - Beschluss vom 18.05.2015
3 BK 15/13 B PKH
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1; ZPO § 117 Abs. 4; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; SGG (in der vom 01.08.2010 bis zum 24.10.2013 geltenden Fassung) § 172 Abs. 3 Nr. 1 Hs. 2; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c; SGG § 73a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 15.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 22 BK 8/13

Bewilligungsreife; Entscheidungsreife; keine prozessuale oder materielle Bewilligungsvoraussetzung; keine rückwirkende Beseitigung der fehlenden Entscheidungsreife im Beschwerdeverfahren; Pflicht einer Partei, sich der Formulare für die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu bedienen; Pflicht zur Vorlage von Belegen; Prozesskostenhilfe

LSG Sachsen, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 3 BK 15/13 B PKH

DRsp Nr. 2015/14501

Bewilligungsreife; Entscheidungsreife; keine prozessuale oder materielle Bewilligungsvoraussetzung; keine rückwirkende Beseitigung der fehlenden Entscheidungsreife im Beschwerdeverfahren; Pflicht einer Partei, sich der Formulare für die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu bedienen; Pflicht zur Vorlage von Belegen; Prozesskostenhilfe

1. Die Regelung in § 117 Abs. 4 ZPO, wonach sich die Partei der Formulare für die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedienen muss, soweit solche Formulare eingeführt sind, beinhaltet keine prozessuale oder materielle Bewilligungsvoraussetzung. 2. Die Pflicht zur Vorlage von Belegen gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist kein Formerfordernis des Prozesskostenhilfegesuchs, sondern dient allein der Glaubhaftmachung. 3. Zur Entscheidungsreife eines Prozesskostenhilfeantrages. 4. Der Mangel der zum Zeitpunkt der Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht vorhandenen Entscheidungsreife kann nicht mehr im Beschwerdeverfahren rückwirkend beseitigt werden.